Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen B2C
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) B2B
EcoLaserTech – Martin Pauls
Stand: V1_2026
§ 1 Geltungsbereich & Leistungsbeschreibung (B2B)
(1) Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der EcoLaserTech – Martin Pauls, Einzelunternehmen, mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten insbesondere für Leistungen im industriellen, kommunalen und gewerblichen Umfeld.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EcoLaserTech stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Folgeaufträge, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
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(2) Vertragsgegenstand
EcoLaserTech erbringt mobile Dienstleistungen im Bereich der Laseroberflächenreinigung, insbesondere Entrosten, Entlacken, Beschichtungsabtrag, Graffitientfernung sowie Reinigungs- und Vorbehandlungsarbeiten an Bauteilen, Maschinen, Anlagen, Konstruktionen und Oberflächen.
Die Leistungen erfolgen ausschließlich als Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder optischer Erfolg wird nicht geschuldet.
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(3) Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung. Maßgeblich ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten nach dem Stand der Technik unter Einsatz von Laserreinigungsverfahren der Laserklasse 4.
EcoLaserTech schuldet keine vollständige oder allumfassende Reinigung aller Bauteilbereiche, sondern ausschließlich die Bearbeitung der zugänglichen, technisch und sicherheitstechnisch erreichbaren Flächen.
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(4) Technische und geometrische Leistungsgrenzen
Die Laserreinigung setzt eine direkte, gradlinige Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Oberfläche voraus.
Nicht geschuldet ist die Reinigung von:
- verdeckten Bereichen
- Hinterschneidungen
- innenliegenden oder geometrisch nicht zugänglichen Flächen
Eine Demontage von Bauteilen ist nicht Bestandteil der Leistung. Einfache Demontagen erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung. Aufwendige Demontagen sind vom Auftraggeber bereitzustellen oder gesondert zu vereinbaren. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung zusätzlichen Personals durch EcoLaserTech besteht nicht.
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(5) Ergebnisgrenzen
Verbleibende Restverunreinigungen, die trotz fachgerechter Parametrisierung und Durchführung technisch bedingt nicht entfernt werden können, stellen keinen Mangel dar.
Ein Anspruch auf den Einsatz alternativer Verfahren, zusätzlicher Reinigungsmethoden oder auf Beauftragung Dritter besteht nicht.
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(6) Entscheidungsbefugnis vor Ort
EcoLaserTech ist berechtigt, vor Ort zu entscheiden, bestimmte Bereiche ganz oder teilweise nicht zu bearbeiten, sofern technische, sicherheitsrelevante oder zugangsbedingte Gründe dies erforderlich machen.
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§ 2 Vertragsschluss (B2B)
(1) Angebot und Annahme
Angebote von EcoLaserTech sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
• schriftliche Annahme eines Angebots von EcoLaserTech,
• Beauftragung per E-Mail,
• mündliche Beauftragung vor Ort, oder
• Abschluss eines Rahmenvertrags mit nachfolgenden Einzelabrufen.
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(2) Mündliche Beauftragung vor Ort
Bei mündlicher Beauftragung vor Ort gilt der Vertrag als geschlossen, sobald EcoLaserTech mit der Ausführung der Leistung beginnt.
Der Auftraggeber erkennt mit Beginn der Leistung die Geltung dieser AGB an.
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(3) Rahmenverträge und Folgeaufträge
Bei Rahmenverträgen gelten diese AGB auch für alle Einzelabrufe, soweit nicht im Rahmenvertrag ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen wurden.
Für Folgeaufträge gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung dieser AGB, sofern der Auftraggeber hierauf hingewiesen wurde oder die AGB bereits zuvor wirksam einbezogen wurden.
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(4) Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere solche in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rahmenverträgen, haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie ausdrücklich schriftlich getroffen wurden.
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§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (B2B) – überarbeitete
Fassung
(1) Informationspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, EcoLaserTech vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten oder zugänglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Leistung relevant sind.
Hierzu zählen insbesondere Angaben zu:
• Materialart und Materialzustand
• vorhandenen Beschichtungen, Lacken oder Altbeschichtungen
• bekannten Vorschäden
• möglichen Gefahrstoffen oder Kontaminationen
Fehlende Fachkenntnisse des Auftraggebers entbinden ihn nicht von der Pflicht, bekannte oder erkennbare Umstände mitzuteilen.
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(2) Zugänglichkeit und Arbeitsumfeld
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu bearbeitenden Flächen frei zugänglich sind und sich in einem aufgeräumten, sicheren Zustand befinden.
Ein unmittelbarer Arbeitsbereich ist freizuhalten.
EcoLaserTech ist nicht verpflichtet, Arbeitsbereiche freizuräumen oder fremde Gegenstände zu entfernen. Geringfügige Hindernisse bleiben hiervon unberührt.
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(3) Stromversorgung
Sofern am Einsatzort eine geeignete und betriebssichere Stromversorgung vorhanden ist, hat der Auftraggeber diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Ist in Arbeitsbereichen, insbesondere in Hallen oder vergleichbaren Einsatzorten, keine Stromversorgung in unmittelbarer Nähe der zu bearbeitenden Fläche vorhanden, ist der Auftraggeber verpflichtet, mit zumutbarem organisatorischem Aufwand eine geeignete Stromquelle am Einsatzort bereitzustellen.
Nur wenn die örtlichen Gegebenheiten die Bereitstellung einer geeigneten Stromversorgung durch den Auftraggeber nicht zulassen, ist EcoLaserTech berechtigt, eigenständig für eine adäquate Stromversorgung zu sorgen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
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(4) Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben
Unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben des Auftraggebers gehen zu dessen Lasten.
Hieraus resultierende Schäden, Mehraufwendungen, Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen begründen keine Haftung von EcoLaserTech.
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(5) Bereitstellung von Personal und Infrastruktur
Sofern Demontagearbeiten, Freilegungen oder sonstige vorbereitende Maßnahmen erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber bereitzustellen.
Eine Verpflichtung zur Durchführung von Demontagen durch EcoLaserTech besteht nicht.
Eine Unterstützung durch zusätzliches Personal von EcoLaserTech erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung und gegen Kostenerstattung.
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§ 4 Sicherheitsvorgaben, Arbeitsabbruch und Entscheidungsbefugnis
(B2B)
(1) Sicherheitsgrundsatz
Die Leistungen von EcoLaserTech erfolgen unter Einsatz von Laseranlagen der Laserklasse 4.
Sicherheit von Personen, Sachwerten und der Arbeitsumgebung hat jederzeit Vorrang vor der Durchführung der Leistung.
Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen sicheren Arbeitsablauf zu gewährleisten, insbesondere durch:
• Freigabe und Absicherung des Arbeitsbereichs
• Ausschluss unbefugter Dritter
• Einhaltung der vorgegebenen Sicherheitszonen und Zutrittsbeschränkungen
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(2) Arbeitsunterbrechung und Arbeitsabbruch
EcoLaserTech ist berechtigt, die Arbeiten jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn:
• Sicherheitsauflagen nicht eingehalten werden
• Dritte den gesicherten Arbeitsbereich betreten
• unvorhergesehene Gefährdungen auftreten
• Angaben des Auftraggebers sich als unzutreffend oder unvollständig erweisen
• der sichere Betrieb der Laseranlage nicht gewährleistet ist
Eine Pflicht zur Fortsetzung der Arbeiten besteht in diesen Fällen nicht.
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(3) Vergütung bei Unterbrechung oder Abbruch
Unterbrechungen oder Abbrüche aus den in Absatz 2 genannten Gründen gelten als vom Auftraggeber veranlasst.
Der Vergütungsanspruch von EcoLaserTech bleibt hiervon unberührt. Bereits erbrachte Leistungen, Rüstzeiten, Anfahrtskosten sowie vereinbarte Mindestabrechnungen sind vergütungspflichtig.
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(4) Entscheidungsbefugnis vor Ort
EcoLaserTech ist berechtigt, vor Ort eigenverantwortlich zu entscheiden, einzelne
Arbeitsbereiche ganz oder teilweise nicht zu bearbeiten, sofern dies aus sicherheitstechnischen, technischen oder zugangsbedingten Gründen erforderlich ist.
Hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche auf Schadensersatz, Preisnachlass oder Nacharbeit.
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§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen (B2B) – überarbeitete Fassung
(1) Vergütungsgrundlage
Die Vergütung der Leistungen von EcoLaserTech erfolgt – je nach Vereinbarung – auf Basis von:
• Zeitaufwand
• bearbeiteter Fläche
• Pauschalpreisen gemäß Angebot
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der individuellen Vereinbarung festgelegten Konditionen.
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(2) Anfahrt
Anfahrtskosten werden grundsätzlich separat berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde.
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(3) Arbeitszeit und Leistungsbestandteile
Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen insbesondere:
• Aufbau und Einrichtung der Laseranlage
• Sicherheitsmaßnahmen und Absicherung des Arbeitsbereichs
• Parametrierung und Einstellung der Laseranlage für den konkreten
Anwendungsfall
• Testläufe und Musterbearbeitung
• Abstimmung und Freigabe des Vorgehens durch den Auftraggeber
• anschließende Durchführung der Reinigungsarbeiten
Die Parametrierung ist integraler Bestandteil der Dienstleistung.
Eine im Einzelfall enthaltene oder kommunizierte Parametrierzeit stellt keine zugesicherte Maximaldauer dar und begründet keinen Anspruch auf Preisreduzierung oder Erweiterung des Leistungsumfangs, sofern die Parametrierung mehr Zeit in Anspruch nimmt.
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(4) Mindestabrechnung
Jeder Einsatz unterliegt einer Mindestabrechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
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(5) Vergütung bei Unterbrechung oder Abbruch
Wartezeiten, Unterbrechungen oder Einsatzabbrüche, die durch:
• fehlende Mitwirkung des Auftraggebers
• unzureichende Zugänglichkeit
• Sicherheitsmängel
• falsche oder unvollständige Angaben
verursacht werden, gelten als vom Auftraggeber zu vertreten und sind vergütungspflichtig.
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(6) Zahlungsziel
Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall schriftlich ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde.
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(7) Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist EcoLaserTech berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens, bleiben unberührt.
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§ 6 Haftung (B2B)
(1) Grundsatz
EcoLaserTech haftet für Schäden ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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(2) Haftungsmaßstab
EcoLaserTech haftet unbeschränkt:
• bei Vorsatz
• bei grober Fahrlässigkeit
• bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EcoLaserTech nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit außerhalb der vorgenannten Fälle ist ausgeschlossen.
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(3) Haftungsbegrenzung der Höhe nach
Soweit EcoLaserTech dem Grunde nach haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf die im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Deckungssumme der
Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
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(4) Ausschluss mittelbarer Schäden
Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für:
• Produktionsausfall
• Nutzungsausfall
• entgangenen Gewinn
• Folgeschäden und Vermögensschäden
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(5) Bearbeitungsschäden und Materialrisiken
EcoLaserTech übernimmt keine Haftung für Schäden oder Veränderungen, die auf materialbedingte Eigenschaften, Vorschäden, Korrosion, Altbeschichtungen, unbekannte Materialzusammensetzungen oder sonstige nicht erkennbare Risiken zurückzuführen sind.
Veränderungen der Oberfläche, die technisch bedingt oder materialtypisch sind, stellen keinen Mangel dar.
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(6) Sicherheitsbedingte Entscheidungen
Schäden oder Verzögerungen, die aus sicherheitsbedingten Entscheidungen, Arbeitsunterbrechungen oder Arbeitsabbrüchen gemäß § 4 resultieren, begründen keine Haftung von EcoLaserTech.
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(7) Mitverschulden
Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere aufgrund unzureichender Mitwirkung, falscher oder unvollständiger Angaben oder mangelhafter Vorbereitung des Arbeitsbereichs, führt zu einer entsprechenden Kürzung etwaiger Haftungsansprüche.
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§ 7 Abnahme, Mängelanzeige und Nachbesserung (B2B) – finale Fassung
(1) Leistungsfeststellung vor Ort
Die Leistung gilt als erbracht, sobald die Arbeiten vor Ort abgeschlossen sind und dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Vertreter die Möglichkeit zur unmittelbaren Prüfung gegeben wurde.
Erfolgt keine Beanstandung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
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(2) Leistungsfeststellung bei Abwesenheit des Auftraggebers
Ist bei Abschluss der Arbeiten kein zur Leistungsfeststellung berechtigter Ansprechpartner des Auftraggebers vor Ort oder nicht erreichbar, gilt die Leistung als erbracht, sobald EcoLaserTech die Arbeiten abgeschlossen und dokumentiert hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Dauer der Arbeiten einen geeigneten Ansprechpartner bereitzustellen. Unterbleibt dies, erfolgt die Leistungsfeststellung ersatzweise anhand der von EcoLaserTech erstellten Dokumentation.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeiten an Gebäuden, Maschinen, Anlagen, Bauteilen oder sonstigen Objekten handelt.
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(3) Dokumentation
EcoLaserTech ist berechtigt, den Zustand der bearbeiteten Flächen nach Abschluss der Arbeiten durch Foto oder Video zu dokumentieren.
Die Dokumentation dient als Grundlage der Leistungsfeststellung.
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(4) Mängelanzeige
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss der Leistung schriftlich anzuzeigen.
Erfolgt die Leistungsfeststellung gemäß Absatz 2, beginnt die Frist zur Mängelanzeige mit dem früheren Zeitpunkt von:
• Zugang der Dokumentation oder
• Zugang der Rechnung.
Später geltend gemachte Mängel, deren Ursachen nicht eindeutig der Leistung von EcoLaserTech zuzuordnen sind, bleiben unberücksichtigt.
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(5) Ausschluss bestimmter Beanstandungen
Keinen Mangel stellen insbesondere dar:
• materialbedingte Veränderungen
• technisch bedingte Restverunreinigungen
• nicht erreichbare oder nicht zugängliche Bereiche
• Veränderungen infolge von Nutzung, Umwelteinflüssen oder Zeitablauf
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(6) Nachbesserung
Sofern ein berechtigter Mangel vorliegt, entscheidet EcoLaserTech nach eigenem Ermessen über Art und Umfang einer Nachbesserung.
Ein Anspruch auf Nacharbeit, Nachreinigung mit anderen Verfahren oder durch Dritte besteht nicht.
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(7) Weitere Ansprüche
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des § 6 Haftung.
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§ 8 Schlussbestimmungen (B2B)
(1) Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von EcoLaserTech.
EcoLaserTech ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
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(2) Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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(3) Schriftform
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vereinbarungen im Sinne von § 305b BGB bleiben hiervon unberührt.
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(4) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
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(5) Rangfolge der Vertragsbestandteile
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
1. individuelle schriftliche Vereinbarungen
2. Angebote und Auftragsbestätigungen von EcoLaserTech
3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) B2C
EcoLaserTech – Martin Pauls
Stand: V1_2026
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§ 1 Geltungsbereich & Leistungsbeschreibung (B2C)
(1) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen der EcoLaserTech – Martin Pauls, Einzelunternehmen, mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
Sie gelten insbesondere für mobile Dienstleistungen der Laseroberflächenreinigung auf privaten Grundstücken, an privaten Gebäuden, Anlagen, Bauteilen oder sonstigen Objekten im Eigentum oder Besitz des Auftraggebers.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, EcoLaserTech stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
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(2) Vertragsgegenstand
EcoLaserTech erbringt mobile Dienstleistungen im Bereich der Laseroberflächenreinigung, insbesondere Reinigungs-, Entschichtungs- und Oberflächenvorbereitungsarbeiten.
Die Leistungen werden ausschließlich als Dienstleistung erbracht.
Ein bestimmter optischer, technischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
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(3) Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung.
Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Arbeiten nach dem Stand der Technik unter Einsatz von Laserreinigungsverfahren. Maßgeblich ist die Bearbeitung der zugänglichen, technisch erreichbaren Flächen.
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(4) Technische Leistungsgrenzen
Die Laserreinigung setzt eine direkte, gradlinige Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Oberfläche voraus.
Nicht geschuldet ist die Reinigung von verdeckten Bereichen, Hinterschneidungen oder geometrisch nicht erreichbaren Flächen.
Eine Demontage von Bauteilen ist nicht Bestandteil der Leistung und nur nach gesonderter Vereinbarung möglich.
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(5) Ergebnisgrenzen
Materialbedingte Veränderungen, technisch bedingte Restverunreinigungen oder optische Unterschiede stellen keinen Mangel dar, sofern die Leistung fachgerecht erbracht wurde.
Ein Anspruch auf den Einsatz alternativer Reinigungsverfahren oder auf Beauftragung Dritter besteht nicht.
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§ 2 Vertragsschluss & Widerrufsrecht (B2C)
(1) Vertragsschluss
Angebote von EcoLaserTech sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
• schriftliche Annahme eines Angebots,
• Beauftragung per E-Mail oder Textform, oder
• mündliche Beauftragung vor Ort.
Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie diese AGB.
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(2) Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.
Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.
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(3) Vorzeitiger Beginn der Leistung
Der Verbraucher kann ausdrücklich verlangen, dass EcoLaserTech vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt. Verlangt der Verbraucher den vorzeitigen Beginn der Leistung, so:
• bestätigt er seine Kenntnis, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein
Widerrufsrecht verliert,
• schuldet er im Falle eines Widerrufs einen angemessenen Wertersatz für die bis
zum Widerruf erbrachten Leistungen.
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(4) Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn EcoLaserTech die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher:
• ausdrücklich zugestimmt hat, dass EcoLaserTech vor Ablauf der Widerrufsfrist
mit der Leistung beginnt, und
• seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei
vollständiger Vertragserfüllung verliert.
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§ 3 Mitwirkungspflichten des Verbrauchers (B2C)
(1) Informationspflichten
Der Verbraucher ist verpflichtet, EcoLaserTech vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten oder zugänglichen Informationen mitzuteilen, die für die Durchführung der Leistung relevant sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zu:
• Materialart und Materialzustand
• vorhandenen Beschichtungen, Lacken oder Altbeschichtungen
• bekannten Vorschäden
• besonderen Umständen, die den Arbeitsablauf beeinflussen können
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, Fachkenntnisse zu besitzen. Unbekannte oder nicht erkennbare Umstände gehen nicht zu seinen Lasten.
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(2) Zugänglichkeit und Arbeitsumfeld
Der Verbraucher hat sicherzustellen, dass die zu bearbeitenden Flächen frei zugänglich sind und sich in einem aufgeräumten, sicheren Zustand befinden. Der unmittelbare Arbeitsbereich ist freizuhalten.
EcoLaserTech ist nicht verpflichtet, Gegenstände zu entfernen oder Arbeitsbereiche freizuräumen. Geringfügige Hindernisse bleiben hiervon unberührt.
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(3) Stromversorgung
Sofern am Einsatzort eine geeignete und betriebssichere Stromversorgung vorhanden ist, hat der Verbraucher diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ist keine Stromversorgung in unmittelbarer Nähe der zu bearbeitenden Fläche vorhanden, hat der Verbraucher im Rahmen des Zumutbaren eine geeignete Stromquelle bereitzustellen.
Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, ist EcoLaserTech berechtigt, eigenständig für eine geeignete Stromversorgung zu sorgen. Hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Verbraucher gesondert in Rechnung gestellt werden.
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(4) Folgen fehlender Mitwirkung
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Verbrauchers, kann dies zu Verzögerungen, Leistungseinschränkungen oder Unterbrechungen führen. Hieraus resultierende Mehraufwendungen können dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden, sofern er diese zu vertreten hat.
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§ 4 Sicherheit, Arbeitsabbruch und Entscheidungsbefugnis (B2C)
(1) Sicherheitsgrundsatz
Die Leistungen von EcoLaserTech erfolgen unter Einsatz von Laseranlagen der Laserklasse 4.
Der Schutz von Umwelt, Personen, Tieren, Sachwerten und der Arbeitsumgebung hat jederzeit Vorrang vor der Durchführung der Leistung.
Der Verbraucher hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einen sicheren Arbeitsablauf zu ermöglichen, insbesondere durch:
• Freigabe und Absicherung des Arbeitsbereichs
• Ausschluss unbefugter Dritter
• Sicherstellung, dass sich während der Arbeiten keine Personen oder Tiere im
Gefahrenbereich aufhalten
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(2) Arbeitsunterbrechung und Arbeitsabbruch
EcoLaserTech ist berechtigt, die Arbeiten jederzeit zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn:
• Sicherheitsauflagen nicht eingehalten werden
• unbefugte Personen oder Tiere den Arbeitsbereich betreten
• unvorhergesehene Gefährdungen auftreten
• der sichere Betrieb der Laseranlage nicht gewährleistet ist
Eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Arbeiten besteht in diesen Fällen nicht.
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(3) Folgen der Unterbrechung oder des Abbruchs
Unterbrechungen oder Abbrüche aus den in Absatz 2 genannten Gründen können zu Verzögerungen oder einer teilweisen Leistungserbringung führen. Bereits erbrachte Leistungen sowie notwendige Rüst- und Vorbereitungszeiten bleiben vergütungspflichtig, sofern der Verbraucher die Unterbrechung oder den Abbruch zu vertreten hat.
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(4) Entscheidungsbefugnis vor Ort
EcoLaserTech ist berechtigt, vor Ort zu entscheiden, einzelne Arbeitsbereiche ganz oder teilweise nicht zu bearbeiten, sofern dies aus sicherheitstechnischen, technischen oder zugangsbedingten Gründen erforderlich ist.
Hieraus entstehen dem Verbraucher keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Nacharbeit.
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§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen (B2C)
(1) Vergütungsgrundlage
Die Vergütung der Leistungen von EcoLaserTech erfolgt – je nach Vereinbarung – auf Basis von:
• Zeitaufwand
• bearbeiteter Fläche
• Pauschalpreisen gemäß Angebot
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der individuellen Vereinbarung festgelegten Konditionen.
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(2) Anfahrt
Anfahrtskosten werden grundsätzlich separat berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde.
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(3) Arbeitszeit und Leistungsbestandteile
Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen insbesondere:
• Aufbau und Einrichtung der Laseranlage
• Sicherheitsmaßnahmen und Absicherung des Arbeitsbereichs
• Parametrierung und Einstellung der Laseranlage für den konkreten
Anwendungsfall
• Testläufe und Musterbearbeitung
• Abstimmung und Freigabe des Vorgehens durch den Verbraucher
• anschließende Durchführung der Reinigungsarbeiten
Die Parametrierung ist integraler Bestandteil der Dienstleistung.
Eine im Einzelfall enthaltene oder kommunizierte Parametrierzeit stellt keine zugesicherte Maximaldauer dar.
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(4) Mindestabrechnung
Jeder Einsatz unterliegt einer Mindestabrechnung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
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(5) Vergütung bei Unterbrechung oder Abbruch
Wartezeiten, Unterbrechungen oder Einsatzabbrüche, die durch fehlende Mitwirkung des Verbrauchers, unzureichende Zugänglichkeit oder Sicherheitsmängel verursacht werden, sind vergütungspflichtig, soweit der Verbraucher diese zu vertreten hat.
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(6) Zahlungsziel
Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall schriftlich ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde.
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(7) Zahlungsverzug
Kommt der Verbraucher in Zahlungsverzug, ist EcoLaserTech berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
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§ 6 Haftung (B2C)
(1) Grundsatz
EcoLaserTech haftet für Schäden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die gesetzlichen Haftungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt, soweit sie zwingend sind.
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(2) Unbeschränkte Haftung
EcoLaserTech haftet unbeschränkt:
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
• bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
• nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
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(3) Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EcoLaserTech nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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(4) Haftungsbegrenzung der Höhe nach
Soweit EcoLaserTech dem Grunde nach haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf die im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist.
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(5) Ausschluss bestimmter Schäden
Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Nutzungsausfall und Folgeschäden.
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(6) Material- und Bearbeitungsrisiken
EcoLaserTech übernimmt keine Haftung für Schäden oder Veränderungen, die auf materialbedingte Eigenschaften, Vorschäden, Korrosion, Altbeschichtungen, unbekannte Materialzusammensetzungen oder sonstige nicht erkennbare Risiken zurückzuführen sind.
Materialbedingte Veränderungen der Oberfläche stellen keinen Mangel dar, sofern die Leistung fachgerecht erbracht wurde.
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(7) Mitverschulden
Ein Mitverschulden des Verbrauchers, insbesondere aufgrund unzureichender Mitwirkung, falscher oder unvollständiger Angaben oder mangelhafter Vorbereitung des Arbeitsbereichs, führt zu einer entsprechenden Kürzung etwaiger Haftungsansprüche.
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§ 7 Abnahme, Mängelanzeige und Nachbesserung (B2C)
(1) Leistungsfeststellung
Die Leistung gilt als erbracht, sobald die Arbeiten vor Ort abgeschlossen sind und dem Verbraucher die Möglichkeit zur unmittelbaren Prüfung gegeben wurde.
Erfolgt keine Beanstandung unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
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(2) Leistungsfeststellung bei Abwesenheit
Ist bei Abschluss der Arbeiten kein Verbraucher oder kein zur Leistungsfeststellung berechtigter Vertreter anwesend oder erreichbar, gilt die Leistung als erbracht, sobald EcoLaserTech die Arbeiten abgeschlossen und dokumentiert hat.
Der Verbraucher ist verpflichtet, für die Dauer der Arbeiten einen Ansprechpartner bereitzustellen. Unterbleibt dies, erfolgt die Leistungsfeststellung ersatzweise anhand der von EcoLaserTech erstellten Dokumentation.
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(3) Dokumentation
EcoLaserTech ist berechtigt, den Zustand der bearbeiteten Flächen nach Abschluss der Arbeiten durch Foto oder Video zu dokumentieren.
Die Dokumentation dient als Grundlage der Leistungsfeststellung.
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(4) Mängelanzeige
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss der Leistung schriftlich anzuzeigen.
Erfolgt die Leistungsfeststellung gemäß Absatz 2, beginnt die Frist zur Mängelanzeige mit dem früheren Zeitpunkt von:
• Zugang der Dokumentation oder
• Zugang der Rechnung.
Später geltend gemachte Mängel, deren Ursachen nicht eindeutig der Leistung von EcoLaserTech zuzuordnen sind, bleiben unberücksichtigt, soweit gesetzlich zulässig.
⸻
(5) Kein Mangel
Keinen Mangel stellen insbesondere dar:
• materialbedingte Veränderungen
• technisch bedingte Restverunreinigungen
• nicht erreichbare oder nicht zugängliche Bereiche
• Veränderungen infolge von Nutzung, Umwelteinflüssen oder Zeitablauf
⸻
(6) Nachbesserung
Sofern ein berechtigter Mangel vorliegt, erfolgt eine Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers.
Ein Anspruch auf Nacharbeit mit anderen Verfahren oder durch Dritte besteht nicht.
⸻
(7) Weitergehende Ansprüche
Weitergehende Ansprüche des Verbrauchers bestehen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Regelungen des § 6 Haftung.
⸻
§ 8 Schlussbestimmungen (B2C)
(1) Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
⸻
(2) Gerichtsstand
Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Regelungen zum Verbraucherschutz bleiben unberührt.
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(3) Textform
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen im Sinne von § 305b BGB haben Vorrang vor diesen AGB.
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(4) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
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